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BGH: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Voraussetzungen zur wirksamen Anfechtung der Annahme einer Erbschaft befasst (Beschluss v. 2. 12.2015, Az. IV ZB 27/15).Grundsätzlich gilt gemäß den §§ 1942 ff BGB, dass jemand Erbe wird, wenn er die Erbschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln annimmt oder aber die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gem. § 1944 BGB (sechs Wochen ab Anfall der Erbschaft und Grund der Berufung; sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe bei Fristbeginn im Ausland war). In bestimmten Fällen kann ein Erbe die Annahme der Erbschaft gem. §§ 1954 ff. BGB anfechten, mit der Folge, dass im Fall einer erfolgreichen Anfechtung die Annahme des Erbes rückwirkend beseitigt wird.
Der BGH hat nun entschieden, dass das Nachlassgericht im Fall einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen hat, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet.
Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
Eingestellt am 07.02.2016 von T.Bruns
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