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BGH: Zur Erbenhaftung bei Mietschulden des Erblassers
Der BGH hat am 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 68/12) entschieden, dass Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers reine Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist des § 564 S.2 BGB beendet wird. Damit kann der Erbe die Forderungen des Vermieters auf den Nachlass beschränken und haftet nicht daneben mit seinem eigenen Vermögen.
Eingestellt am 26.03.2013 von T.Bruns
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