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Erbvertrag: Rücktritt nur bei schweren Verfehlungen (OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2017 - 2 WX 147/17)
Damit ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners wirksam ist, müssen Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Ehefrau rund 19.000,00 € von einem Konto des Erblassers abhebt, damit ihre Kosten beglichen und einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000,00 € zu ihren Gunsten eingerichtet hat, wenn die im Innenverhältnis bestehenden Absprachen und Verträge nicht bekannt sind. Dann reicht dieser Umstand allein nicht aus, um ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Ehemannes annehmen zu können.Der Pflichtteil kann nur dann entzogen werden, wenn dem Erblasser oder nahen Angehörigen vom Pflichtteilsberechtigten nach dem Leben getrachtet wird oder der Pflichtteilsberechtigte ein schweres vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen gegenüber diesen Personen begangen hat (§ 2333 BGB).
Anke Buck
-Fachanwältin für Erb- und Familienrecht-
Eingestellt am 11.12.2017 von T.Bruns
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