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KG Berlin zur Teilungsversteigerung
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 01.08.2012 entschieden, dass die beantragte Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstückes unzulässig ist, wenn sie nicht der Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses dient.
Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, kann er nach § 753 BGB, § 181 Abs. 2 S.1 ZVG einen Antrag auf Teilungsversteigerung des Grundstückes stellen, mit dem Zweck, den Nachlass teilungsreif zu machen und die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeizuführen.
Die Versteigerung eines Nachlassgrundstückes lediglich zum Zweck, allein den Erlös hieraus zu teilen oder ungeteilt in der Erbengemeinschaft zu belassen, kann hingegen gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.
Eingestellt am 28.12.2012 von T.Bruns
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