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Minderjähriger Erbe: Bestellung des Testamentsvollstreckers zum Ergänzungspfleger (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2017 - 7 WF 240/16)
Der Erblasser kann grundsätzlich rechtswirksam verfügen, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das geerbte Vermögen sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die berufene Person als Ergänzungspfleger des Minderjährigen dessen Belange in Bezug auf den Nachlass nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Widerspricht der Minderjährige der Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person, so steht dies der Bestellung nicht grundsätzlich entgegen. Es entfällt aber die Bindung des Gerichts an die Benennung durch den Erblasser, so dass dem Gericht nach § 1779 Abs. II BGB ein Ermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers eingeräumt ist.Anke Buck
-Fachanwältin für Erb- und Familienrecht-
Eingestellt am 11.12.2017 von T.Bruns
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