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OLG Bremen: Zu den Voraussetzungen der Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen) hat am 12.05.2015 (Az. 5 W 9/15) entschieden, dass eine Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter wegen einer fehlenden Vertretungsmacht - im gegebenen Fall war eine Gesamtvertretung erforderlich- unwirksam ist.
Die unwirksame Erbausschlagung wird auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht wirksam, weil diese Grundsätze auf die amtsempfangsbedürftige Willenserklärung nicht anwendbar sei, da das Nachlassgericht als Empfänger kein schützenswertes Vertrauen entwickele.
Eingestellt am 07.09.2015 von T.Bruns
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