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OLG Dresden: Zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testamentes
Regelmäßig kommt es vor, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten im ersten Erbfall nur ein Teil des eröffneten Testamentes den Beteiligten übermittelt wird. Verfügungen, die -scheinbar- lediglich den zweiten Erbfall betreffen, sind häufig geschwärzt oder wegkopiert.Das OLG Dresden hat nun in seiner Entscheidung vom 13.10.2014 (Az. 17 W 905/14) entschieden, dass gemeinschaftliche Testamente grundsätzlich vollständig zu eröffnen sind. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn sich Verfügungen des Überlebenden gem. § 349 Abs.1 FamFG trennen lassen.Dieses ist nur dann der Fall, wenn die Verfügungen des Überlebenden keinen Bezug zum ersten Erbfall haben. Dieses sei z.B. dann nicht der Fall, wenn die Verfügungen sprachlich zusammengefasst sind, was gegeben sei, wenn die Verfügenden in der "Wir"-Form testieren oder die Verfügungen als " der Längstlebende von uns" oder "der Überlebende von uns" bezeichnet haben. In diesem Fall sei die Verfügung beiden Testierenden zuzurechnen und sind daher auch im ersten Erbfall zu eröffnen. Schließlich seien bei jedem Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge die Interessen der Erb- und Pflichtteilsberechtigten berührt, die zur Wahrung ihrer Interessen die umfassende Kenntnis von den letztwilligen Verfügungen benötigen.
Eingestellt am 30.01.2015 von T.Bruns
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