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OLG Hamm: Ersparnis der Erbschaftssteuer kein ausreichender Adoptionsgrund
Erneut hat mit dem OLG Hamm am 29.06.2012 (Az. II-UF 274/11) entschieden, dass die Einsparung der Erbschaftssteuer kein Grund für eine Adoption darstellt. Zentrales Kriterium der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption i.S.d. § 1767 Abs.1 BGB ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Allein wirtschaftliche Motive stehen dem entgegen und widersprechen dieser sittlichen Rechtfertigung.
Eingestellt am 28.12.2012 von T.Bruns
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