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Wiederaufleben eines Bezugsrechtes an einer abgetretenen Lebensversicherung
Der BGH hat in einem Urteil vom 18.01.2012 (Az: IV ZR 196/10) entschieden, dass die durch den Erblasser getätigte Bezugsbestimmung einer abgetrentenen Lebensversicherung nach dem Erbfall wieder auflebt, wenn nichts anderes bestimmt ist.Der Erblasser hatte zu Lebzeiten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und einen seiner Söhne als Bezugsberechtigten für den Fall seines Todes bestimmt. Damit fällt die Lebensversicherung grundsätzlich nicht in den Nachlass des Erblassers. Allerdings hatte der Erblasser dann seine Lebensversicherung zur Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten an eine Bank abgetreten und die Bezugsrechtsbestimmung für die Dauer der Abtretung widerrufen.
Während das LG Köln und das OLG Köln auf Klage des anderen Sohnes entschieden, die Lebensversicherung gehöre aufgrund des Widerrufes des Bezugsrechtes zum Nachlass und sei an die Erben auszuzahlen, entschied der BGH, dass die Bezugsberechtigung wieder auflebt und zwar in dem Umfang, wie die abgesicherte Forderung überschritten wird. Verzichtet die Bank auf ihre Sicherungsrechte und gibt die Versicherung frei, kommt es nämlich auf die konkrete Formulierung des Widerrufs des Bezugsrechtes an, ob das ursprüngliche Bezugsrecht wieder auflebt oder endgültig erloschen ist. Im ersten Fall steht die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten zu und fällt damit nicht in den Nachlass. Im zweiten Fall fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass und steht den Erben zu. Im hier entschiedenen Fall kam der BGH zu dem Ergebnis, dass das Bezugsrecht wieder auflebt und die Leistung dem Bezugsberechtigten zusteht.
Eingestellt am 09.04.2012 von T.Bruns
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